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Planlexikon
Im Planlexikon erhalten Sie umfassende Informationen zu grundlegenden Themen der Stadtentwicklung und Stadtplanung.
Was ist Stadtplanung?
Stadtplanung hat zur Aufgabe die Schaffung einer vorausschauenden Ordnung der baulichen und sonstigen Nutzung von Grund und Boden innerhalb des Stadtgebietes, mit seinen Ortschaften und Siedlungsbereichen und beschäftigt sich in unterschiedlichen Planwerken mit der Lenkung der räumlichen sowie baulichen Entwicklung und der Nutzung der Flächen.
Der Aufgabenbereich ist dabei sehr vielfältig und erstreckt sich über die Bereiche Wohnungsbau, Gewerbe- und Industrieflächen, Anlagen für Handel und Dienstleistungen, Gemeinbedarfsanlagen, Freizeitanlagen, Verkehrsanlagen, Anlagen für die Ver- und Entsorgung sowie den Natur- und Landschaftsschutz und das Grünanlagennetz.
Räumliche Planung ist nur im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsziele und auch der finanziellen Möglichkeiten der Stadt sinnvoll.
Die Stadtplanung gehört zu den Selbstverwaltungsaufgaben einer Stadt oder Gemeinde und ist im Grundgesetz verankert (Art. 28 GG). Jede Gemeinde kann also im Rahmen der Gesetze, z. B. dem Baugesetzbuch (BauGB)), ihre Entwicklung selbst bestimmen. Nach dem Baugesetzbuch stellt die Stadtplanung Bauleitpläne auf und lenkt damit die Nutzung des Bodens. Gleichzeitig ist jede Kommune auch dazu verpflichtet, Bauleitpläne, das sind der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne, in eigener Verantwortung aufzustellen, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist" (§ 1 (3) BauGB). Die Bauleitpläne sind das wichtigste Instrument der Kommunen, um die Stadtentwicklung zu steuern. Mit ihrer Hilfe kann festgelegt werden, wo welche Nutzungen in welchem Umfang realisiert werden dürfen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht dabei jedoch kein Anspruch.
Stadtplanung bezeichnet somit die Aufgabe, den jeweils aktuellen als auch zukünftigen Anforderungen der Bürgerinnen und Bürger an eine Stadt in baulicher, gestalterischer und entwicklungsbezogener Hinsicht gerecht zu werden. Die Entscheidung darüber, wann ein Bauleitplan aufgestellt, ergänzt, geändert oder aufgehoben wird, liegt im Ermessen der Stadt. Da die Meinungen darüber "wo" und vor allem "wie" Veränderungen im Stadtbild oder der Bodennutzung erfolgen sollen auf sehr unterschiedlichen (z.B. wirtschaftlichen, politischen und/oder gesellschaftlichen) Interessen beruhen, steht die Stadtplanung im Spannungsfeld dieser gegensätzlichen Ansprüche.
Bei allen stadtplanerischen und städtebaulichen Aufgabenstellungen ist daher in einem Planungsprozess, neben der zwingenden Beratung und Beschlussfassung in den politischen Gremien der Stadt Erkelenz und einer Beteiligung der von der Planung betroffenen Bürgerinnen und Bürger, stets eine Abstimmung zwischen unterschiedlichen Fachdisziplinen notwendig.
Die unterschiedlichen Meinungen und Bedürfnisse innerhalb der Gemeinschaft werden von der Stadtplanung gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen (§ 1 (7) BauGB). Dazu werden zunächst alle relevanten Bürgerinteressen zu einem Sachverhalt (bzw. einer Planung) eingeholt. In einem nächsten Schritt werden dann die möglichen Auswirkungen der verschiedenen Alternativen/Vorschläge auf die Stadtentwicklung analysiert. Auf dieser Grundlage wird in einem abschließenden Entscheidungsprozess, der Abwägung, die für die Stadtgemeinschaft "beste" Lösung entwickelt.
Zur Entscheidungsfindung dienen einerseits die auf den unterschiedlichen politischen Ebenen vorgegebenen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen, Erlasse, Empfehlungen, etc. Andererseits müssen aber auch die jeweils bestehenden Verhältnisse und Rahmenbedingungen (wie z.B. bauliche, historische, klimatische, ökologische, topografische, technische, etc. Gegebenheiten) in der Planung berücksichtigt werden.
Während die Bundes- und Landesgesetze den rechtlichen Rahmen vorgeben, ist die wichtigste inhaltliche Richtschnur der Flächennutzungsplan einer Gemeinde. Diesen hat sie selbst aufgestellt und als Maßgabe für die zukünftige Entwicklung beschlossen. Ähnliches gilt für den Bebauungsplan, nur dass er nicht nur die Verwaltung und den Rat einer Stadt bindet, sondern auch jeden Bürger. Stadtplanung bindet also auch die Selbstverwaltungsorgane (Stadtrat, Stadtverwaltung) der Stadt an einmal gefasste Beschlüsse bzw. veranlasst die Organe der Stadt, bei Abweichungen von diesen Beschlüssen ein erneutes öffentliches Verfahren durchzuführen.
Was ist Bauleitplanung
Bauleitplanung ist das zentrale Instrument zur Ermöglichung von Bauvorhaben, zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen und zur sinnvollen Ordnung von Art und Maß der baulichen Nutzung.
Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt. Sie dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und Bebauungsplänen (verbindlicher Bauleitplan). Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen (Planungshoheit der Gemeinde, Art. 28 GG).
Bauleitpläne sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht.
Das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen erfolgt nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches, u. a. ist dort die Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit verbindlich geregelt. (siehe unten).
Öffentlichkeit und Behörden sind in einem förmlichen Verfahren zu beteiligen. Alle betroffenen öffentlichen und privaten Belange sind abwägend zu berücksichtigen.
Das bundesrechtliche Bauplanungsrecht, das Baugesetzbuch und die darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere die Baunutzungsverordnung, regeln als Instrument zur städtebaulichen Steuerung der Bodennutzung die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden.
Das landesrechtliche Bauordnungsrecht, die Bauordnung NRW, regelt das bauaufsichtliche Verfahren und bezieht sich im Wesentlichen auf die Gefahrenabwehr.
Die Bauleitplanung ist Teil des bundesrechtlichen Bauplanungsrechtes. Zur städtebaulich orientierten Steuerung der Bodennutzungen regelt das Bauplanungsrecht die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben und ermächtigt die Gemeinden, die Zulässigkeit von Bauvorhaben und der damit zusammenhängenden Bodennutzungen durch eigenes Ortsrecht, z. B. Bebauungspläne, zu regeln.
Die Bauleitplanung umfasst zwei Stufen, die vorbereitende und die verbindliche Bauleitplanung, die sich in unterschiedlicher Genauigkeit und Verbindlichkeit unterscheiden.
- Die Gemeinde hat das Recht und die Verpflichtung, Bauleitpläne nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
- Die Bauleitplanung ist darauf ausgerichtet, die Standorte und Modalitäten der zulässigen Bodennutzung zu steuern.
- Regelungsgegenstand der Bauleitplanung sind die baulichen und sonstigen Bodennutzungen, soweit sie städtebaulich relevant sind und aus am Allgemeinwohl orientierten städtebaulichen Gründen einer Regelung bedürfen.
- Es besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen.
- Die Bauleitpläne sind den Zielen der übergeordneten Raumordnung anzupassen.
- Im Baugesetzbuch (BauGB) sind festgelegt das Zustandekommen der Bauleitpläne, die Grundlagen der Bauleitpläne und der Inhalt der Bauleitpläne.
- Die Bauleitpläne unterliegen dem Abwägungsgebot - bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
- Die Bürger sollen frühzeitig und umfassend am Planungsprozess beteiligt werden.
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan stellt die gegenwärtige oder beabsichtigte Bodennutzung in den Grundzügen dar, der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan setzt in Teilgebieten der Gemeinde die mögliche Nutzung der Grundstücke exakt und verbindlich fest.
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Diese beiden Planarten, Flächennutzungsplan und Bebauungsplan sowie einige weitere Instrumente bilden die Rechtsgrundlage, nach der die Baugenehmigung für ein bauliches Vorhaben erteilt werden kann. https://www.erkelenz.de/planen-bauen-wohnen-umwelt/bauaufsicht-und-hochbau/
Zusammen mit der Verkehrsentwicklungsplanung und Stadtentwicklungsplänen oder auch informellen Rahmenplänen für Teilräume der Stadt bilden die Bauleitpläne die Kerninhalte der Stadtplanung in Erkelenz.
Das Baugesetzbuch ermächtigt die Gemeinden zur Aufstellung von Bauleitplänen, dabei sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen miteinander in Einklang bringt sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende, sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.
Dabei sind der allgemeine Klimaschutz zu berücksichtigen sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Die räumliche Planung der Gemeinden hat die Ziele der Landes- und Regionalplanung, dargestellt im Landesentwicklungsprogramm NRW, Landesentwicklungsplan NRW und im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, zu beachten.
Der Regionalplan wird von der Bezirksplanungsbehörde für mehrere räumliche Teilabschnitte erarbeitet und vom Regionalrat für den Regierungsbezirk Köln aufgestellt.
In diesem Plan werden die Ziele der Landesentwicklung, die in dem Landesentwicklungsplan enthalten sind, konkretisiert.
In dem Regionalplan wird z.B. die im Landesentwicklungsplan vorgenommene Abgrenzung des Siedlungs- und Freiraumes dargestellt, die für die Gemeinden den Rahmen der Siedlungsentwicklung bildet.
Jeder Bauleitplan, also Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, ist den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.
Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Durch unterschiedliche Vorschriften der Länder zur Aufstellung von gemeindlichen Satzungen, geregelt in den Gemeindeordnungen, kann es zu Abweichungen im Verfahren zwischen den Bundesländern kommen.
Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den Flächennutzungsplan (FNP oder FPlan) und den Bebauungsplan (BPlan) gleich.
Der Flächennutzungsplan muss jedoch immer von der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) genehmigt werden.
Verfahrensablauf der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans
- Die Initiative zur Aufstellung eines Bauleitplans geht von der Verwaltung, der Politik (Rat, Bezirsausschuss, Ausschuss für Stadtplanung, Wirtschaftsförderung, Verkehr und Digitalisierung), Investoren oder der Bürgerschaft aus. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht und kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden (§ 1 (3) BauGB).
- Der Rat bzw. der zuständige Fachausschuss (Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Verkehr und Digitalisierung) stellt zunächst durch den Aufstellungsbeschluss (§ 2 (1) BauGB) die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans fest. Daraufhin werden vom Planungsamt - oft in Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro - Lösungsvorschläge/Vorentwürfe erarbeitet.
- Durch die frühzeitige Beteiligung sollen die Ziele und Zwecke der Planung sowie die möglichen Alternativen bekannt gemacht werden, so dass Bedenken, Verbesserungsvorschläge und Anregungen noch leicht in den Entwurf aufgenommen werden können. Dies erfolgt durch Aushang der Unterlagen im Rathaus und Einstellung ins Internet. Je nach Komplexität der Planung wird zu einer Veranstaltung eingeladen, in der die Planung öffentlich mit Vertretern der Verwaltung und Politik diskutiert werden kann. Die Behörden, Verbände und andere Fachämter werden davon unabhängig beteiligt.
- Die Bezirksausschüsse werden an der Planung ebenfalls beteiligt. Häufig erfolgt eine Vorstellung der Planung im entsprechenden Bezirksausschuss.
- Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie des Bezirksausschusses erstellt die Verwaltung einen ersten förmlichen Planentwurf, der die Planungen weiter konkretisiert und genauere Festlegungen enthält.
- Der Rat beschließt daraufhin den konkretisierten Entwurf für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen (§ 3 (2) BauGB). Zuvor wurde der Entwurf im Fachausschuss beraten. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen wiederum mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Während der öffentlichen Auslegung können erneut Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden, wozu alle Bürgerinnen und Bürger berechtigt sind, auch wenn sie nicht unmittelbar von der Planung betroffen sind.
- Die eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung aufbereitet und dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt. Dieser muss dann die öffentlichen und privaten Belange (Interessen) gegeneinander und untereinander gerecht abwägen (§ 1 (7) BauGB) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung (§ 3 (2) BauGB). Den Einsendern von Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden.
- Führt die Berücksichtigung der Stellungnahmen zu erheblichen Änderungen, muss ein neuer Entwurf angefertigt und eine erneute Offenlegung durchgeführt werden (§ 4a (3) BauGB).
- Sind die Stellungnahmen unerheblich für die Planung, wird das Verfahren fortgesetzt und der Bauleitplan mit dem Feststellungsbeschluss (im Falle eines Flächennutzungsplans) oder mit dem Satzungsbeschluss (im Falle eines Bebauungsplans: § 10 BauGB) durch den Rat abgeschlossen. Auch hier erfolgt vorab eine Beratung im Fachausschuss.
- Im Falle eines Flächennutzungsplans muss der Plan anschließend der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden (§ 6 (1) BauGB). Bei Beanstandung oder vollständiger Ablehnung wird das geschilderte Verfahren wiederholt.
- Mit der Bekanntmachung der Genehmigung (Flächennutzungsplan) bzw. des Beschlusses der Satzung (Bebauungsplan) tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 (3) BauGB) oder wird der Flächennutzungsplan wirksam (§ 6 (5) BauGB).
Im Falle eines Bebauungsplans ist dieser dann eine rechtsverbindliche Satzung (Ortsrecht) und Grundlage für die Umsetzung einer städtebaulichen Maßnahme. Der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne können danach jederzeit bei den zuständigen Abteilungen zusammen mit den Begründungen und den zusammenfassenden Erklärungen von jedermann eingesehen werden (§ 6 (5) BauGB bzw. § 10 (3) BauGB). Zusätzlich ist dem in Kraft getretenen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden beizufügen (§ 10a (1) BauGB).
Was ist ein Flächennutzungsplan?
Der Flächennutzungsplan (FNP) umfasst das gesamte Gemeindegebiet und stellt die langfristig geplante Art der Bodennutzung (Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Flächen für die Landwirtschaft und den Naturschutz, etc.) der Gemeindeflächen dar. Die Aussagen dieses Plans beziehen sich auf die beabsichtigte Entwicklung des Gemeindegebiets und kennzeichnen die städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde (§ 5 BauGB). Da der Flächennutzungsplan die Grundlage für die Bebauungspläne bildet, wird er imBaugesetzbuch (BauGB) als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet.
Im Flächennutzungsplan selbst wird die beabsichtigte Bodennutzung flächenhaft und nicht parzellenscharf dargestellt, so dass noch kein Baurecht für ein Grundstück abgeleitet werden kann. Ferner ist der Flächennutzungsplan die verwaltungsinterne Vorgabe für die nachfolgenden Bebauungspläne sowie für Planungen anderer Planungsträger und Fachbehörden. Darüber hinaus ist er eine indirekte Vorgabe zur Steuerung des Baugeschehens im Außenbereich (§ 35 BauGB), da er zum Teil den Innenbereich (§ 34 BauGB) im Verhältnis zum Außenbereich abgrenzt.
Zu jedem Flächennutzungsplan muss eine Begründung beigefügt werden (§ 2a BauGB), die die Ziele, die Zwecke sowie die wesentlichen und die möglichen Auswirkungen der Planungen auf die Umwelt (Umweltbericht) umfasst (§ 5 (5) BauGB). Der Flächennutzungsplan und die Begründung können nach der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) und der ortsüblichen Bekanntmachung (z. B. Amtsblatt, lokale Tagespresse oder in bestimmten Fällen durch Aushang) von jedem Interessierten eingesehen werden. Die Begründung zum Flächennutzungsplan enthält auch eine zusammenfassende Erklärung, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt worden sind.
Für Flächennutzungspläne, deren Aufstellung vor dem 24.06.2004 beschlossen wurde, gelten die Bestimmungen des alten BauGB´s. Nach den alten Regelungen muss dem Flächennutzungsplan nur ein Erläuterungsbericht beigelegt werden.
Informationen zum rechtswirksame Flächennutzungsplan finden Sie hier https://www.erkelenz.de/planen-bauen-wohnen-umwelt/planen/flaechennutzungsplan/?slp=1
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung eines Teilgebiets in der Gemeinde (seines Geltungsbereiches) und stellt die Konkretisierung der Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan dar (siehe "Was ist ein Flächennutzungsplan?").
Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplans sind im Baugesetzbuch (§ 9 BauGB) bestimmt. Demnach können in einem Bebauungsplan insbesondere Festsetzungen zu Art der baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet) und Maß der baulichen Nutzung (z.B. Geschosszahl, Grundflächen- und Geschossflächenzahl), zur Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke getroffen werden. Die Regelungen eines Bebauungsplans sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich, da er vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen und somit zum Ortsrecht wird (§ 10 (1) BauGB). Er ist Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren oder Freistellungsverfahren. https://www.erkelenz.de/planen-bauen-wohnen-umwelt/bauaufsicht-und-hochbau/
Die Möglichkeiten der Bestimmungen im Bebauungsplan sind in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt.
Der Bebauungsplan bestimmt die Lage, die Größe und Nutzung öffentlicher Flächen, z. B. für Verkehrswege, Grünanlagen, Sportplätze oder sonstige Einrichtungen der Infrastruktur und reserviert Flächen für sonstige Nutzungen.
Der Bebauungsplan gilt für alle Grundstücke in seinem räumlich exakt begrenzten Bereich, seinem Geltungsbereich.
Aus dem Plan kann somit z. B. abgelesen werden, welche Nutzungsart, z. B. Wohnen oder Gewerbe, welche Geschossigkeit und welche Bebauungsdichte für die einzelnen Grundstücke festgesetzt sind. Darüber hinaus ist über die durch Baulinien und Baugrenzen festgelegte bebaubare Fläche ersichtlich, wo gebaut werden darf.
In der Stadt Erkelenz wurden durch den Rat bisher mehr als 300 Bebauungspläne und Bebauungsplanänderungen als Satzung erlassen.
Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Laut Baugesetzbuch (BauGB) sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist." (§ 1 (3) BauGB). Die Gemeinde ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu erstellen. In der Regel werden Bebauungspläne immer nur für Teilgebiete der Gemeinde erstellt. Alternativ zum "normalen" Bebauungsplan kann die Gemeinde auch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) aufstellen (§ 12 BauGB). Dieser wird zumeist bei Vorhaben angewandt, bei denen ein oder mehrere konkrete Nutzer und Investoren eine Bebauung beabsichtigen.
Zu jedem Bebauungsplan gehören neben der zeichnerischen Festsetzung, dem eigentlichen Plan, auch die Begründung (ggf. mit Umweltbericht) und die zusammenfassende Erklärung. In der Begründung werden die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert, wohingegen in der zusammenfassenden Erklärung dargelegt wird, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt worden sind. Zudem enthält sie die Begründung für den aus mehreren Alternativen gewählten Entwurf. Der Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung können von jedermann im Planungsamt oder online eingesehen werden (§10 (3) BauGB). Zudem werden im Planungsamt auf Auskünfte zu den Bebauungsplänen erteilt. Zusätzlich ist dem in Kraft getretenen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden beizufügen (§ 10a (1) BauGB).
Für Bebauungspläne, deren Aufstellungsbeschluss vor dem 24.06.2004 erfolgte, gelten die Bestimmungen des alte BauGBs. Nach den alten Regelungen muss dem Bebauungsplan nur eine Begründung ohne einen Umweltbericht beigelegt werden.
Was ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung?
Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist im Bereich der Bauleitplanung durch das Baugesetzbuch geregelt.
Hiernach unterscheidet man im Aufstellungsverfahren für die Bauleitpläne Flächennutzungsplan und Bebauungsplan in der Regel zwei Stufen der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll der Stadt oder Gemeinde ermöglichen, alle betroffenen Belange zu sammeln und so zu einer gerechten und möglichst vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen. Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sieht das Baugesetzbuch zwei Stufen der Bürgerbeteiligung vor:
1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB)
Nach dem ersten Beschluss des Rates oder des Fachausschusses der Stadt in einer öffentlichen Sitzung zur Aufstellung des Bauleitplanes, dem Aufstellungsbeschluss, arbeitet das Planungsamt der Stadt den Entwurf des Bauleitplanes aus oder legt dem politischen Gremium den Entwurf des Bauleitplanes bereits zum Aufstellungsbeschluss vor.
In diesem frühen Planungsstadium nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses erfolgt in einem öffentlichen Beteiligungstermin eine Vorstellung und Erörterung der Planung.
In der 1. Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit werden die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die möglichen Planalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert. Der Öffentlichkeit ist hierbei Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Hierzu werden die Pläne in einem Zeitraum von i.d.R. einer Woche öffentlich im Rathaus ausgelegt und ins Internet eingestellt. Innerhalb dieser Zeit haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, ihre Anregungen, Bedenken und Verbesserungsvorschläge vorzubringen. Die Stellungnahmen können schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Wann und wo die Planungen ausgestellt und die öffentlichen Informationen und Diskussionen stattfinden werden, wird ortsüblich durch das Amtsblatt bekannt gemacht. Sämtliche Stellungnahmen werden im Rahmen des Planverfahrens in der Abwägung behandelt und ggf. berücksichtigt.
In einzelnen Fällen kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden, wenn:
- ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
- ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird oder
- die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt das Planungsamt einen formellen und konkretisierten Planentwurf für das weitere Verfahren.
2. Die Öffentliche Auslegung (§ 3 (2) BauGB)
In der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung ortsüblich, d.h. im Amtsblatt bekannt gemacht werden.
Während der öffentlichen Auslegung können alle Bürgerinnen und Bürger eine Stellungnahme mit Änderungen oder Ergänzungen zu den Plänen abgeben. Nach Ablauf der Auslegungsfrist bereitet die Verwaltung die eingegangenen Stellungnahmen auf und legt sie dem Rat zur Entscheidung vor.
Der Rat wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab § 1 (7) BauGB) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Jedem Einsender einer Stellungnahme muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden (§ 3 (2) BauGB). Nur bei großen Verfahren mit mehr als 50 gleichlautenden Eingaben kann auf eine direkte Beantwortung verzichtet werden. In diesem Fall müssen die Ergebnisse jedoch für die Betroffenen einsehbar sein und ihnen diese Möglichkeit mitgeteilt werden.
Ergeben sich durch Stellungnahmen wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs, so muss eine erneute öffentliche Auslegung erfolgen. Dabei können die Dauer der Auslegung verkürzt und die Möglichkeiten zur Stellungnahme auf die geänderten Planteile beschränkt werden (§ 4a (3) BauGB).
Rechtliche Grundlagen
Die Voraussetzungen für alle städtebaulichen Vorhaben (Bauvorhaben etc.) sind in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen geregelt. Die Gesetze und Vorschriften auf Bundesebene werden als öffentliches Baurecht bezeichnet. Auf Länderebene ist das Bauordnungsrecht (Landesbauordnung NW) maßgebend. Bestimmungen auf Stadt- oder Gemeindeebene werden als Ortssatzungen bezeichnet.
Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Gesetze und Vorschriften zur Stadtplanung.
Die Kommune ist für den Inhalt von Internetseiten, die über die Anwahl eines Hyperlinks erreicht werden, nicht verantwortlich.
Planungsrecht
Bundesrecht
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Planzeichenverordnung (PlanzV)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Raumordnungsverordnung (RoV)
Landesplanungsrecht NRW
Fachrecht (Umwelt- und Naturschutzrecht)
Bundesrecht
- Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG)
- Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
- Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-G)
Landesrecht
- Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)
- Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NW)
- Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG NRW)
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
- Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)
- Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Verordnungen, Erlasse und sonstige Regelungen (Baunebenrecht)
Bundesverordnungen und -regelungen
- Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)
- DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau
- Eigenheimzulagengesetz (EigzulG)
- Gebäuderenergiegesetz (GEG)
- Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
- Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
- Verkehrslärmverordnung (16. BImSchV)
- Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
Landesverordnungen und -regelungen NRW
Weitere Quellen zum Bau-, Planungs- und Umweltrecht