Planlexikon
Was ist...
- Stadtplanung?
- Bauleitplanung?
- ein Flächennutzungsplan?
- ein Bebauungsplan?
- Öffentlichkeitsbeteiligung?
- Rechtliche Grundlagen
Im Planlexikon erhalten Sie umfassende Informationen zu grundlegenden Themen der Stadtentwicklung und Stadtplanung.
Was ist Stadtplanung?
Der Aufgabenbereich der Stadtplanung ist sehr vielfältig und erstreckt sich über die Bereiche Wohnungsbau, Gewerbe- und Industrieflächen, Anlagen für Handel und Dienstleistungen, Gemeinbedarfsanlagen, Freizeitanlagen, Verkehrsanlagen, Anlagen für die Ver- und Entsorgung sowie den Natur- und Landschaftsschutz und das Grünanlagennetz.
Die Stadtplanung gehört zu den Selbstverwaltungsaufgaben einer Stadt oder Gemeinde und ist im Grundgesetz verankert (Art. 28 GG). Jede Gemeinde kann also im Rahmen der Gesetze, z. B. dem Baugesetzbuch (BauGB), ihre Entwicklung selbst bestimmen. Gleichzeitig aber ist jede Kommune auch dazu verpflichtet, sogenannte Bauleitpläne, das sind der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne, in eigener Verantwortung aufzustellen, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist" (§ 1 (3) BauGB). Die Bauleitpläne sind das wichtigste Instrument der Kommunen, um die Stadtentwicklung zu steuern. Mit ihrer Hilfe kann festgelegt werden, wo welche Nutzungen in welchem Umfang realisiert werden dürfen.
Stadtplanung bezeichnet somit die Aufgabe, den jeweils aktuellen ebenso wie zukünftigen Anforderungen der Bürgerinnen und Bürger an eine Stadt in baulicher, gestalterischer und entwicklungsbezogener Hinsicht gerecht zu werden. Die Entscheidung darüber, wann ein Bauleitplan aufgestellt, ergänzt, geändert oder aufgehoben wird, liegt im Ermessen der Stadt. Da die Meinungen darüber "wo" und vor allem "wie" Veränderungen im Stadtbild oder der Bodennutzung erfolgen sollen auf sehr unterschiedlichen (z.B. wirtschaftlichen, politischen und/oder gesellschaftlichen) Interessen beruhen, steht die Stadtplanung im Spannungsfeld dieser gegensätzlichen Ansprüche.
Zur Lösung dieses Konfliktes ist es daher für die Stadtplanung notwendig, die unterschiedlichen Meinungen und Bedürfnisse innerhalb der Gemeinschaft gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 (7) BauGB). Dazu werden zunächst alle relevanten Bürgerinteressen zu einem Sachverhalt (bzw. einer Planung) eingeholt. In einem nächsten Schritt werden dann die möglichen Auswirkungen der verschiedenen Alternativen/Vorschläge auf die Stadtentwicklung analysiert. Auf dieser Grundlage wird in einem abschließenden Entscheidungsprozess, der Abwägung, die für die Stadtgemeinschaft "beste" Lösung entwickelt.
Zur Entscheidungsfindung dienen einerseits die auf den unterschiedlichen politischen Ebenen vorgegebenen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen, Erlasse, Empfehlungen, etc. Andererseits müssen aber auch die jeweils bestehenden Verhältnisse und Rahmenbedingungen (wie z.B. bauliche, historische, klimatische, ökologische, topografische, technische Gegebenheiten etc.) in der Planung berücksichtigt werden.
Während die Bundes- und Landesgesetze den rechtlichen Rahmen vorgeben, ist die wichtigste inhaltliche Richtschnur der Flächennutzungsplan (FNP) einer Gemeinde. Diesen hat sie selbst aufgestellt und als Maßgabe für die zukünftige Entwicklung beschlossen. Ähnliches gilt für den Bebauungsplan (BPlan), mit dem Unterschied, dass dieser nicht nur die Verwaltung und den Rat einer Stadt bindet, sondern auch jede Bürgerin und jeden Bürger. Stadtplanung bindet also auch die Selbstverwaltungsorgane (Stadtrat, Stadtverwaltung) der Stadt an einmal gefasste Beschlüsse bzw. veranlasst die Organe der Stadt, bei Abweichungen von diesen Beschlüssen ein erneutes öffentliches Verfahren durchzuführen.
Was ist Bauleitplanung?
Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt. Die Bauleitplanung dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und Bebauungsplänen (verbindlicher Bauleitplan). Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen (Planungshoheit der Gemeinde, Art. 28 GG). Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Durch unterschiedliche Vorschriften der Länder zur Aufstellung von gemeindlichen Satzungen, geregelt in den Gemeindeordnungen, kann es zu Abweichungen im Verfahren zwischen den Bundesländer kommen. Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung) und den Bebauungspläne (verbindliche Bauleitplanung) gleich. Der Flächennutzungsplan muss jedoch immer von der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) genehmigt werden. Verfahrensablauf der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans
- Die Initiative zur Aufstellung eines Bauleitplans geht von der Bürgerschaft, der Verwaltung oder von der Politik (Rat, Bezirksvertretung, Bau- und Planungsausschuss) aus. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht und kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden (§ 1 (3) BauGB).
- Die Verwaltung bzw. der zuständige Fachbereich (bei der Stadt Oelde: FSD 610 - Planung und Stadtentwicklung) prüft zunächst die Vorschläge und der Rat (bzw. der zuständige Fachausschuss) stellt durch den Aufstellungsbeschluss (§ 2 (1) BauGB) die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans fest. Daraufhin werden vom zuständigen Fachbereich - oft in Zusammenarbeit mit einem freiberuflich tätigen Planungsbüro - Lösungsvorschläge/Vorentwürfe erarbeitet.
- Der Rat (bzw. zuständige Fachausschuss) prüft die Vorschläge/Entwürfe und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der vorgezogenen oder frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 (1) BauGB).
- Wann und wo die Planung ausgelegt und vorgestellt wird, muss mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Bei der Stadt Oelde erfolgt dies durch öffentlichen Aushang, im Internet und einer Bekanntmachung in der lokalen Tagespresse. Durch die frühzeitige Beteiligung sollen die Ziele und Zwecke der Planung sowie die möglichen Alternativen bekanntgemacht werden, so dass Änderungswünsche und Verbesserungen noch leicht in den Entwurf aufgenommen werden können. Häufig wird zu einer Bürgerversammlung eingeladen, in der die Planung öffentlich diskutiert werden kann. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, wie z. B. die Untere Landschaftsschutzbehörde, das Staatliche Umweltamt, etc. werden davon unabhängig beteiligt.
- Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erstellt die Verwaltung einen ersten förmlichen Planentwurf, der die Planungen weiter konkretisiert und genauere Festlegungen enthält.
- Der zuständige Fachausschuss beschließt mit dem Offenlegungsbeschluss den Entwurf für mindestens einen Monat öffentlich auszulegen (Offenlage, § 3 (2) BauGB). Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen wieder mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden.
- Während der öffentlichen Auslegung können erneut positive und negative Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden. Zu einer Stellungnahme sind alle Bürgerinnen und Bürger berechtigt, auch diejenigen, die nicht unmittelbar von der Planung betroffen sind. Die eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung ausgewertet und dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt. Dieser muss dann die öffentlichen und privaten Belange (Interessen) gegeneinander und untereinander gerecht abwägen (§ 1 (7) BauGB) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung (§ 3 (2) BauGB). Den Einsendern von Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden.
- Führt die Berücksichtigung Stellungnahmen zu erheblichen Planänderungen, muss ein neuer Entwurf angefertigt werden und eine erneute Offenlegung durchgeführt werden (§ 4a (3) BauGB).
- Sind die Stellungnahmen unerheblich für die Planung, wird das Verfahren fortgesetzt und der Bauleitplan zusammen mit der zusammenfassenden Erklärung festgestellt (im Falle eines Flächennutzungsplans) bzw. als Satzung beschlossen (im Falle eines Bebauungsplans; §10 BauGB).
- Im Falle eines Flächennutzungsplans muss der Plan anschließend der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden § 6 (1) BauGB). Bei Beanstandung oder vollständiger Ablehnung wird das geschilderte Verfahren wiederholt.
- Mit der Bekanntmachung der Genehmigung (Flächennutzungsplan) bzw. des Beschlusses der Satzung (Bebauungsplan) tritt der Plan in Kraft (§ 6 (5) BauGB und §10 (3) und (4) BauGB).
- Im Falle eines Bebauungsplans ist dieser dann eine rechtskräftige Satzung (Ortsrecht) und Grundlage für die Umsetzung einer städtebaulichen Maßnahme. Der Bebauungsplan kann danach jederzeit beim zuständigen Fachbereich zusammen mit der Begründung, der zusammenfassenden Erklärung und der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen von Öffentlichkeit und Behörden eingesehen werden (§ 2a BauGB).
Was ist ein Flächennutzungsplan?
Der Flächennutzungsplan (FNP) umfasst das gesamte Gemeindegebiet und stellt die langfristig geplante Nutzung (Bauflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft und Wald, Flächen für den Naturschutz, etc.) der Gemeindeflächen für einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren dar. Die Aussagen dieses Plans beziehen sich auf die beabsichtigte Entwicklung des Gemeindegebiets und kennzeichnen die städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde (§ 10 (1) BauGB). Da der Flächennutzungsplan die Grundlage für die Bebauungspläne bildet, wird er im Baugesetzbuch (Baugesetzbuch (BauGB)) als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet. Im Flächennutzungsplan selbst wird die beabsichtigte Bodennutzung nur flächenhaft dargestellt, so dass noch kein Baurecht für ein Grundstück abgeleitet werden kann. Ferner ist der Flächennutzungsplan die verwaltungsinterne Vorgabe für die nachfolgenden Bebauungspläne sowie für Planungen anderer Planungsträger und Fachbehörden. Darüber hinaus ist er eine indirekte Vorgabe zur Steuerung des Baugeschehens im Außenbereich (§ 4 (1) BauGB), da er den Innenbereich (§ 11 BauGB) im Verhältnis zum Außenbereich abgrenzt. Zu jedem Flächennutzungsplan muss eine Begründung beigefügt werden (§ 34 BauGB), die die Ziele, die Zwecke sowie die wesentlichen und die möglichen Auswirkungen der Planungen auf die Umwelt (Umweltbericht) umfasst (§ 5 (5) BauGB). Der Flächennutzungsplan und die Begründung können nach der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirkregierung) und der ortsüblichen Bekanntmachung (z. B. Amtsblatt, lokale Tagespresse) von jedem Interessierten eingesehen werden. Ergänzend hierzu wird eine zusammenfassende Erklärung, die Angaben zur Berücksichtigung der Umweltbelange, zu den Ergebnissen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und zu möglichen Planungsalternativen enthält, zur Einsichtnahme bereit gehalten (§ 9 BauGB). Hinweis: Für Flächennutzungspläne, deren Aufstellungsbeschluss bis zum 20.07.2004 erfolgte, gelten die Bestimmungen des alten BauGB. Nach den alten Regelungen muss dem Flächennutzungsplan nur ein Erläuterungsbericht ohne einen Umweltbericht beigefügt werden.
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung eines Teilgebiets in der Gemeinde, seinem Geltungsbereich, und stellt die Konkretisierung der Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan dar (siehe „Was ist ein Flächennutzungsplan?“). Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplanes sind im Baugesetzbuch (§ 9 BauGB) bestimmt. Demnach können in einem Bebauungsplan insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke getroffen werden. Die Regelungen eines Bebauungsplanes sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich, da er vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen wird (§ 10 (1) BauGB), wodurch er zum Ortrecht wird. Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Als Angebotsplanung kann er von allen Bürgern umgesetzt werden. Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Laut Baugesetzbuch sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist." (§ 1 (3) BauGB). Die Gemeinde ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu erstellen. In der Regel werden Bebauungspläne immer nur für Teilgebiete der Gemeinde erstellt. Zu jeden Bebauungsplan gehören neben der zeichnerischen Darstellung, dem eigentlichen Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung. In der Begründung werden die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert. Die zusammenfassende Erklärung enthält Angaben zur Berücksichtigung der Umweltbelange, zu den Ergebnissen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und zu möglichen Planungsalternativen. Der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung können von jedermann eingesehen werden (§ 2a BauGB). Hinweis: Für Bebauungspläne, deren Aufstellungsbeschluss bis zum 20.07.2004 erfolgte, gelten die Bestimmungen des alten Baugesetzbuch. Nach den alten Regelungen muss dem Bebauungsplan eine Begründung und nur in bestimmten Fällen ein Umweltbericht beigefügt werden.
Was ist Öffentlichkeitsbeteiligung?
Update zu Verfahren während der COVID-19-Pandemie
"Ist [...] eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung angeordnet und ist nach den dafür geltenden Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, so können der Anschlag oder die Auslegung durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Bekanntmachungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet. Zusätzlich hat zumindest eine Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung zu erfolgen." (§ 2 (1) PlanSiG)
"Ist eine Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen angeordnet, auf die nach den für die Auslegung geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, so kann die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Auslegungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 endet. [...] In der Bekanntmachung der Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet erfolgt." (§ 3 (1) PlanSiG)
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll der Stadt oder Gemeinde ermöglichen, alle betroffenen Belange zu sammeln und so zu einer gerechten und möglichst vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen. Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen haben die Bürger die Möglichkeit, sich in zwei Stufen zu beteiligen: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB) In der 1. Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit werden die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die möglichen Planalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert. Hierzu werden die Pläne i.d.R. in einer Bürgerversammlung öffentlich vorgestellt und diskutiert. Die Bürger haben in den folgenden Wochen zusätzlich die Möglichkeit, mit Mitarbeitern der Verwaltung die Planungsabsichten im Rathaus zu diskutieren. Wann und wo die Planung ausgelegt und vorgestellt wird, wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Bei der Stadt Oelde erfolgt dies durch öffentlichen Aushang, im Internet und einer Bekanntmachung in der lokalen Tagespresse. In einzelnen Fällen kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden, wenn
- ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben bzw. geändert wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
- die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt der zuständige Fachbereich (Planung, Stadtentwicklung) einen formellen und konkretisierten Planentwurf für das weitere Verfahren. Öffentliche Auslegung (§ 3 (2) BauGB) In der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Bei der Stadt Oelde erfolgt dies durch öffentlichen Aushang, im Internet und einer Bekanntmachung in der lokalen Tagespresse. Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann, also alle Bürgerinnen und Bürger einer Stadt, eine Stellungnahme mit Änderungen oder Ergänzungen zu den Plänen abgeben. Die Verwaltung wertet die Anregungen aus und legt sie dem Rat zur Entscheidung vor. Der Rat wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab (§ 5 BauGB) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Den Einsendern der Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden (§ 3 (2) BauGB) . Ergeben sich durch Stellungnahmen wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs, so muss eine erneute öffentliche Auslegung erfolgen. Dabei können die Dauer der Auslegung verkürzt und die Möglichkeiten zur Stellungnahme auf die geänderten Planteile beschränkt werden (Art. 28 GG).
Rechtliche Grundlagen
Die Voraussetzungen für alle städtebaulichen Vorhaben (Bauvorhaben etc.) sind in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen geregelt. Die Gesetze und Vorschriften auf Bundesebene werden als öffentliches Baurecht bezeichnet. Auf Länderebene ist das Bauordnungsrecht (Landesbauordnung NW) maßgebend. Bestimmungen auf Stadt- oder Gemeindeebene werden als Ortssatzungen bezeichnet.
Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Gesetze und Vorschriften zur Stadtplanung.
Die Kommune ist für den Inhalt von Internetseiten, die über die Anwahl eines Hyperlinks erreicht werden, nicht verantwortlich.
Planungsrecht
Bundesrecht
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Planzeichenverordnung (PlanzV)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Raumordnungsverordnung (RoV)
Landesplanungsrecht NRW
Fachrecht (Umwelt- und Naturschutzrecht)
Bundesrecht
- Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG)
- Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
- Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-G)
Landesrecht
- Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)
- Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NW)
- Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG NRW)
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
- Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)
- Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Verordnungen, Erlasse und sonstige Regelungen (Baunebenrecht)
Bundesverordnungen und -regelungen
- Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)
- DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau
- Eigenheimzulagengesetz (EigzulG)
- Gebäuderenergiegesetz (GEG)
- Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
- Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
- Verkehrslärmverordnung (16. BImSchV)
- Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
Landesverordnungen und -regelungen NRW
Weitere Quellen zum Bau-, Planungs- und Umweltrecht
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Für eine rechtsverbindliche Auskunft sprechen Sie bitte mit den jeweiligen Ansprechpersonen.
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