Was ist Stadtplanung?
Der Aufgabenbereich der Stadtplanung ist sehr vielfältig und erstreckt sich über die Bereiche Wohnungsbau, Gewerbe- und Industrieflächen, Anlagen für Handel und Dienstleistungen, Gemeinbedarfsanlagen, Freizeitanlagen, Verkehrsanlagen, Anlagen für die Ver- und Entsorgung sowie den Natur- und Landschaftsschutz und das Grünanlagennetz.
Stadtplanung bezeichnet die Aufgabe, den jeweils aktuellen als auch zukünftigen Anforderungen der Bürger an eine Stadt in baulicher, gestalterischer und entwicklungsbezogener Hinsicht gerecht zu werden.
Jede Kommune ist dazu verpflichtet, Bauleitpläne – das sind der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne – in eigener Verantwortung aufzustellen, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist" (§ 1 (3) BauGB). Die Bauleitpläne sind das wichtigste Instrument der Kommunen, um die Stadtentwicklung zu steuern. Mit ihrer Hilfe wird festgelegt, wo welche Nutzungen in welchem Umfang realisiert werden dürfen
Was ist Bauleitplanung?
Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im BauGB und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt.
Die Bauleitplanung dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und den Bebauungsplänen (verbindlicher Bauleitplan). Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) muss die Stadt in einem förmlichen Verfahren aufstellen, ändern, ergänzen oder aufheben. Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung) und die Bebauungspläne (verbindliche Bauleitplanung) gleich. Der Flächennutzungsplan muss jedoch immer von der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung Detmold) genehmigt werden.
Was ist ein Flächennutzungsplan?
Der Flächennutzungsplan (FNP) umfasst das gesamte Stadtgebiet Rietberg und stellt für einen Zeitraum von zehn bis 15 Jahren die langfristig geplante Nutzung (Bauflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft und Wald, Flächen für den Naturschutz, etc.) der Gemeindeflächen dar. Er ist die wichtigste inhaltliche Richtschnur, während die Bundes- und Landesgesetze den rechtlichen Rahmen vorgeben. Der Flächennutzungsplan zeigt die beabsichtigte Entwicklung des Stadtgebiets auf und kennzeichnen die städtebaulichen Zielvorstellungen. Da der Flächennutzungsplan die Grundlage für die Bebauungspläne bildet, wird er im BauGB als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet. Im Flächennutzungsplan selbst wird die beabsichtigte Bodennutzung nur flächenhaft dargestellt – somit kann kein Baurecht für ein Grundstück abgeleitet werden. Der Flächennutzungsplan ist ferner die verwaltungsinterne Vorgabe für die nachfolgenden Bebauungspläne sowie für Planungen anderer Planungsträger und Fachbehörden. Darüber hinaus ist er eine indirekte Vorgabe zur Steuerung des Baugeschehens im Außenbereich (§ 4 (1) BauGB), da er den Innenbereich (§ 11 BauGB) im Verhältnis zum Außenbereich abgrenzt.
Der Flächennutzungsplan und die Begründung können nach der Genehmigung durch die Bezirksregierung Detmold und der ortsüblichen Bekanntmachung (z. B. Amtsblatt, lokale Tagespresse) von jedem Bürger eingesehen werden.
Was ist ein Bebauungsplan?
Ein Bebauungsplan (BP) enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen über die bauliche Nutzung eines Teilgebiets in der Stadt Rietberg und konkretisiert die Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan. In einem Bebauungsplan können insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke getroffen werden. Die Regelungen eines Bebauungsplanes sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich, da er vom Rat der Stadt Rietberg als Satzung beschlossen wird.
Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Stadt Rietberg. Laut Baugesetzbuch sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist" (§ 1 (3) BauGB).
In der Regel werden Bebauungspläne immer nur für Teilgebiete Rietbergs erstellt. Zu jedem Bebauungsplan gehören neben der zeichnerischen Darstellung, dem eigentlichen Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung. In der Begründung werden die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert. Der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung können von jedermann eingesehen werden (§ 2a BauGB).
Was ist Öffentlichkeitsbeteiligung?
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der sogenannten Träger öffentlicher Belange (z. B. diverse Behörden und Unternehmen wie Energieversorger, Wasserwerke, Entsorgungsfirmen, Telekommunikationsunternehmen) ermöglicht der Stadt, Anregungen zu einem Verfahren zu sammeln und so zu einer gerechten Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen. Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen (FNP und BP) haben die Bürger die Möglichkeit, sich in zwei Stufen zu beteiligen:
In der ersten Stufe werden die Bürger und die Träger öffentlicher Belange möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die möglichen Plan-Alternativen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert. Die Bürger haben einen Monat lang Gelegenheit, mit Mitarbeitern der Verwaltung die Planungsabsichten zu diskutieren. Die Planungen sind bei der Stadt Rietberg immer im Verwaltungsgebäude Rathausstraße 36 einzusehen. Der genaue Zeitpunkt der frühzeitigen Offenlegung wird vorher bekannt gemacht. In Rietberg erfolgt dies durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Rietberg, im Internet und einem Hinweis in der lokalen Tagespresse.
In einzelnen Fällen kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden, wenn
- ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben bzw. geändert wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
- die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt die Abteilung Stadtentwicklung einen formellen und konkretisierten Planentwurf für das weitere Verfahren.
In der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird dieser Planentwurf für die Dauer eines Monats im Rathaus öffentlich ausgelegt. Während der öffentlichen Auslegung können alle Bürger eine Stellungnahme mit Änderungsvorschlägen oder Ergänzungen zu den Plänen abgeben. Die Verwaltung wertet die Anregungen aus und legt sie dem Rat zur Entscheidung vor. Der Rat wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab und entscheidet, ob die Anregungen berücksichtigt oder zurückgewiesen werden. Ergeben sich durch Stellungnahmen wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs, so muss eine erneute öffentliche Auslegung erfolgen. Dabei können die Dauer der Auslegung verkürzt und die Möglichkeiten zur Stellungnahme auf die geänderten Planteile beschränkt werden.