Bebauungsplan in Bearbeitung
Allgemeiner einleitender Text zum Planungsverfahren:
Der Rat der Stadt Warendorf hat in seiner Sitzung am 23.05.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2.05 / 1. Änderung „Innerstädtische Hauptverkehrsstraße“ gemäß § 2 ff BauGB beschlossen.
Die Plangebietsgrenzen sind im Übersichtsplan vom 26.02.2019 im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Das rund 6,7 Hektar große Plangebiet befindet sich südwestlich der Kernstadt Warendorfs, südlich angrenzend an die Bundesstraße B64. Im Osten wird das Plangebiet durch die östliche Grenze der Blumenstraße sowie südlich durch die südliche Grenze der Zumlohstraße begrenzt. Im Westen bildet die westliche Straßenseite der Südstraße sowie rückwärtige Grundstücksgrenzen der Straße „Seewiese“ die Plangebietsgrenze.
Der Geltungsbereich umfasst die folgenden Flurstücke der Gemarkung Warendorf:
- in Flur 12: 811, 279, 1044, 1088, 1089, 1084, 1083, 1061, 1062, 1059, 1060, 1057, 1058, 1087, 314, 207, 1071, 1070, 690, 961, 962, 959, 956, 1077, 1068 (teilweise), 1069, 1041, 1040, 966, 967, 965, 873 (teilweise)
- in Flur 13: 563 (teilweise), 501 (teilweise), 486, 485, 470, 407, 578, 96, 97, 332, 331, 100, 101,
Hintergrund:
Zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung wurde im vergangenen Jahr das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Warendorf fortgeschrieben und durch den Rat am 21.11.2018 verabschiedet. Durch die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes soll eine Umsetzungsstrategie aufgezeigt werden, die für alle perspektivisch erforderlichen handlungsbezogenen und bauleitplanerischen Entscheidungen zukünftig herangezogen werden kann.
Im Zuge dieses Konzeptes wurden verschiedene zentrale Versorgungsbereiche kategorisiert und ortsspezifisch festgelegt. Zudem wurde die Warendorfer Sortimentsliste (Festlegung von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten) überarbeitet.
Das vorliegende Plangebiet entspricht dabei nicht den genannten Faktoren, da sich hier bereits heute die Einzugsbereiche verschiedener Lebensmittel-SB-Betriebe überlagern. Eine Ansiedlung von nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben in diesem Bereich ließe eine Schwächung des Zentralen Versorgungsbereichs der Altstadt befürchten.
Bereits der Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 1990 hatte mit seinen textlichen Fest-setzungen eine Einzelhandelssteuerung vorgenommen und im Industrie- und Gewerbegebiet „Einzelhandelsbetriebe in der Sparte des periodischen Bedarfs mit einer Geschoßfläche über 500 m²“ ausgeschlossen.
Zielsetzung dieses 1. Änderungsverfahrens ist es daher insbesondere, diese Einzelhandelssteuerung der weiterentwickelten Rechtsprechung sowie dem aktuellen Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Warendorf aus dem Jahr 2018 anzupassen, um eine schädigende Wirkung auf den zentralen Versorgungsbereich „Hauptzentrum Warendorf Innenstadt“ vorzubeugen. Der Bebauungsplan soll gemäß § 2 ff BauGB im Regelverfahren aufgestellt werden.
Alle hier gezeigten Bauleitpläne dienen lediglich zu Informationszwecken. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich gerne an das Team Bauleitplanung.
Übersichtsplan
Ansprechperson
- Frau Pascale Schembecker, Telefon: 02581/54-1621, E-Mail: pascale.schembecker@warendorf.de
Verfahrensschritte
- 23.05.2019, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
Bezüge zu anderen Planverfahren
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Ist eine Änderung von
- 2.05 Innerstädtische Hauptverkehrsstraße