Zu den Aufgaben der Stadtplanung gehört neben der Abwicklung formeller Planungsverfahren wie Bebauungsplanverfahren auch die Aufstellung weiterer Planwerke, Konzepte und Programme.
Diese informellen Pläne sind als Pläne ohne gesetzliche Grundlage zu verstehen, die von der Planungsverwaltung freiwillig aufgestellt werden und daher lediglich behördenverbindlich sind. Sofern die Pläne und Konzepte vom Rat beschlossen wurden, sind diese gemäß § 1 (6) Baugesetzbuch bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beachten. Dies gilt auch für die gemeindlichen und regionalen Einzelhandelskonzepte.